Satzung des Fördervereins Kita Auf den Kempen
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§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Förderverein Kita Auf den Kempen“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“ – im Folgenden „Verein” genannt –
- Der Verein hat seinen Sitz in Korschenbroich.
- Das Geschäftsjahr ist das Kindergartenjahr vom 01.08. – 31.07.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Zweck des Vereins ist, die Kindertagesstätte Auf den Kempen in Korschenbroich ideell und materiell zu fördern, insbesondere durch:
- Anschaffung von Spielgeräten, Materialien und sonstigen Einrichtungsgegenstän-den;
- finanzielle Unterstützung bei Workshops und Ausflügen;
- Ausrichtung von Veranstaltungen für Kinder und Eltern in kultureller, organisatorischer und/oder materieller Weise;
- Erhaltung und Gestaltung der Innen- und Außenanlage;
- Förderung der Selbstdarstellung der Kindertagesstätte in der Öffentlichkeit.
- Der Förderverein übernimmt keine Aufgaben des Trägers.
- Der Zweck wird verwirklicht durch Mitgliedsbeiträge und Sammlung von Spenden.
- Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Sein gesamtes bewegliches und unbewegliches Vermögen dient alleine seinem Zweck. Er verfolgt damit lediglich gemeinnützige Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
- Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern.
- Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
- Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.
- Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben und beginnt mit der Annahme der Beitrittserklärung durch den Vorstand.
- Die Mitgliedschaft endet durch:
- schriftliche Kündigung mindestens 4 Wochen vor Ende des Kindergartenjahres;
- Tod;
- Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, dem Ansehen des Vereins schadet oder trotz Mahnung mit dem Beitrag länger als ein Jahr im Rückstand ist;
- bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.
- Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit zwei Drittel Mehrheit. Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden alle Ansprüche und Anrechte des Mitgliedes an den Verein. Eine Rückzahlung geleisteter Beiträge, Spenden oder sonstiger Aufwendungen erfolgt nicht.
- Tätigkeiten in den Organen des Vereins (§ 6 Abs. 1-2) sind ehrenamtlich.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich abgegeben werden kann.
- Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten.
- In Ausnahmefällen kann der Vorstand auf Antrag den Beitrag ermäßigen oder erlassen, wenn das Mitglied den Verein durch gemeinnützige Arbeit fördert.
- Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe und die Zahlungsweise des Mitgliedsbeitrages werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand;
- die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern:
- der/dem 1.Vorsitzenden;
- der/dem 2. Vorsitzenden;
- der/dem Kassierer/-in.
- Der Vorstand kann bis zu drei Beisitzer bestimmen.
- Gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinschaftlich.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
- Die gewählten Vorstandsmitglieder können jederzeit durch Beschluss der Mitgliederver-sammlung abberufen werden.
- Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit der drei Mitglieder. Seine Be-schlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Schriftliche Stimmabgabe muss erfolgen, wenn auch nur ein Mitglied dies verlangt.
- Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Protokoll festgehalten, das vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet wird.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so kann der Vorstand für die restliche Amts-dauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
- Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich und unentgeltlich. Die Mitglieder des Vorstan-des haben, nach Absprache mit dem Vorstand und nach Vorlage der Belege, jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer für den Verein geleisteten Auslagen.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
- Insbesondere entscheidet er über die Verwendung der Mittel. Dabei ist er an die Be-schlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
- Der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter beruft die Mitgliederversammlung ein und führt darin den Vorsitz.
- Der Vorstand stellt der Mitgliederversammlung zu seiner Entlastung jährlich einen Tätig-keitsbericht und die Jahresabrechnung vor.
- In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand den Mitgliedsbeitrag einem Mitglied erlassen oder einer außerordentlichen Kündigung zustimmen. Dieses liegt im Ermessen des Vorstandes.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich in Schriftform (Brief oder E-Mail), mit Angabe der Tagesordnungspunkte, mindestens 2 Wochen vorher einberufen.
- Der Vorstand hat eine außerordentliche Versammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.
- Alle Beschlüsse werden, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
- die Festlegung der Richtlinien für den Vorstand zur Erfüllung des Vereinszwecks gemäß den Bestimmungen der Satzung;
- die Wahl des Vorstandes und des Kassenprüfers;
- die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und des Berichtes des Kassenprüfers;
- die Entlastung des Vorstandes und des Kassenprüfers;
- die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages;
- den Beschluss der Satzungsänderung.
- Die Satzung kann mit dreiviertel Mehrheit der bei der Versammlung anwesenden Mitglieder geändert werden.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom 1. Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 Kassenprüfer
- In der Mitgliederversammlung ist ein Kassenprüfer für die Dauer von einem Jahr zu wählen.
- Dieser darf nicht Mitglied des Vorstandes sein.
- Wiederwahl ist zulässig.
- Der Kassenprüfer hat die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mitverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Geschäftsjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Der Kassenprüfer hat die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
§ 10 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Kindertagesstätte Auf den Kempen bzw. bei Auflösung der Kindertagesstätte an die Stadt Korschenbroich, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 11 Inkrafttreten
Die Satzung wurde anlässlich der Mitgliederversammlung vom 14.01.2013 festgestellt und verabschiedet.
Stand: gemäß Änderungen der Mitgliederversammlung vom 14.01.2013